12. Formale Logik I

GA 108/1908-10-20/p025 ·1908-10-20 · original (original)
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Etwas Ähnliches ist es mit allen Trugschlüssen, zum Beispiel mit dem sogenannten Krokodilschluß: Eine Ägypterin sah, wie ihr am Nil spielendes Kind von einem Krokodil ergriffen wurde. Auf die Bitten der Mutter verspricht das Krokodil, das Kind zurückzugeben, wenn die Mutter errät, was es jetzt tun werde. Die Mutter tut nun den Ausspruch: Du wirst mir mein Kind nicht wiedergeben. - Darauf das Krokodil: Du magst wahr oder falsch gesprochen haben, so habe ich das Kind nicht zurückzugeben. Denn ist deine Rede wahr, so erhältst du es nicht wieder nach deinem eigenen Ausspruch. Ist sie aber falsch, so gebe ich es nicht zurück laut unserer Übereinkunft. - Die Mutter: Ich mag wahr oder falsch gesprochen haben, so mußt du mir mein Kind wiedergeben. Denn ist meine Rede wahr, so mußt du mir es geben laut unserer Übereinkunft; ist sie aber falsch, so muß das Gegenteil wahr sein. Du wirst mir mein Kind zurückgeben. Ebenso ist es mit dem Schluß, der einen Lehrer und einen Schüler betroffen hat. Der Lehrer hat den Schüler die Rechtswissenschaft gelehrt. Der Schüler soll die letzte Hälfte des Honorars erst zahlen, wenn er seinen ersten Prozeß gewonnen hat. Nach vollendetem Unterricht zögert der Schüler mit dem Beginn der Rechtspraxis und darum auch mit der Bezahlung. Endlich verklagt ihn der Lehrer und sagt dabei zu ihm: Törichter Jüngling! Auf jeden Fall mußt du jetzt zahlen. Denn gewinne ich den Prözeß, so mußt du zahlen laut richterlicher Erkenntnis; gewinnst du, so mußt du zahlen laut Vertrag, denn du hast deinen ersten Rechtsstreit gewonnen. - Der Schüler aber: Weiser Lehrer! Auf keinen Fall brauche ich zu bezahlen. Denn sprechen die Richter für mich, so habe ich nichts zu zahlen gemäß richterlicher Erkenntnis; entscheiden sie aber gegen mich, so bezahle ich nichts laut unserem Vertrag.

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