III. Kapitalismus und soziale Ideen (Kapital, Menschenarbeit)
Die in der letzteren Art gemachten Erwerbungen und alle Ersparnisse, die aus den Leistungen der eigenen Arbeit entspringen, verbleiben bis zum Tode des Erwerbers oder bis zu einem spätern Zeitpunkte im persönlichen Besitz dieses Erwerbers oder seiner Nachkommen. Bis zu diesem Zeitpunkte wird auch ein aus dem Rechtsbewußtsein sich ergebender, durch den Rechtsstaat festzusetzender Zins von dem zu leisten sein, dem solche Ersparnisse zum Schaffen von Produktionsmitteln gegeben werden. In einer sozialen Ordnung, die auf den hier geschilderten Grundlagen ruht, kann eine vollkommene Scheidung durchgeführt werden zwischen den Erträgnissen, die auf Grund einer Arbeitsleistung mit Produktionsmitteln zustandekommen und den Vermögensmassen, die auf Grund der persönlichen (physischen und geistigen) Arbeit erworben werden. Diese Scheidung entspricht dem Rechtsbewußtsein und den Interessen der sozialen Allgemeinheit. Was jemand erspart und als Ersparnis einem Produktionsbetrieb zur Verfügung stellt, das dient den allgemeinen Interessen. Denn es macht erst die Produktionsleitung durch individuelle menschliche Fähigkeiten möglich. Was an Kapitalvermehrung durch die Produktionsmittel - nach Abzug des rechtmäßigen Zinses - entsteht, das verdankt seine Entstehung der Wirkung des gesamten sozialen Organismus. Es soll also auch in der geschilderten Art wieder in ihn zurückfließen. Der Rechtsstaat wird nur eine Bestimmung darüber zu treffen haben, daß die Überleitung der in Frage kommenden Kapitalmassen in der angegebenen Art geschehe; nicht aber wird es ihm obliegen, Entscheidungen darüber zu treffen, zu welcher materiellen oder geistigen Produktion ein übergeleitetes oder auch ein erspartes Kapital zur Verfügung zu stellen ist. Das würde zu einer Tyrannis des Staates über die geistige und materielle Produktion führen. Diese aber wird in der für den sozialen Organismus besten Art durch die individuellen menschlichen Fähigkeiten geleitet. Nur wird es demjenigen, der nicht selbst die Wahl darüber treffen will, an wen er ein durch ihn entstandenes Kapital übertragen soll, frei überlassen sein, für das Verfügungsrecht eine Korporation der geistigen Organisation einzusetzen.