Zweiundzwanzigste Konferenz
Zuerst kam der «Erlass» zur Sprache, der besagte, dass alle Kinder in den ersten drei, später vier Klassen die Volksschule als die für alle gemeinsame Grundschule zu besuchen hätten. Die öffentlichen und privaten «Vorschulen», die dem Prinzip der «Einheitsschule» widersprachen, sollten deshalb abgebaut werden; sie durften keine neuen Schüler in die ersten Klassen aufnehmen. Als Vorschulklassen galten «die für Kinder in den ersten drei Schulpflichtsjahrgängen bestimmten Klassen an mittleren und höheren Lehranstalten sowie selbstständig bestehende, zur Vorbereitung für den Eintritt in eine mittlere oder höhere Lehranstalt dienende Schulklassen». (Reichs-Grundschulgesetz vom 28. April 1920) - Diese Tatsache war der Schule per Erlass vom 31. Dezember 1920 mitgeteilt worden. Molt bewirkte einen Aufschub, gemäß Paragraf 2, Absatz 2: «Wird ein Aufschub gewährt, ist dafür zu sorgen, dass die Gesamtschülerzahl der Vorschulklassen der Privatschule den bisherigen Umfang nicht übersteigt.»
Cite:
GA 300a/1921-01-16/p004 · edition original