4. Die vom Leben geforderten wirklichkeitsgemässen Lösungsversuche für die sozialen Fragen und Notwendigkeiten aufgrund geisteswissenschaftlicher Lebensauffassung
Diesem dritten Gliede muss aber angehören alles dasjenige, was abzielt auf Privatrecht und auf Strafrecht. Da steht der einzelne individuelle Mensch dem einzelnen individuellen Menschen so gegenüber, in einem abnormen Verhältnisse, dass das öffentliche Leben des Rechtsstaates zwar demjenigen, der - wenn ich mich trivial ausdrücken darf — etwas herbeizuschleppen hat; das Urteil aber zu fällen, das obliegt einem Verhältnis des individuellen Menschen zum individuellen Menschen. Die Ausführung des Urteiles mag wiederum dem Rechtsstaat zugehören.
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GA 336/1919-02-14/p051 · edition original