Siebzehnter Vortrag

GA 344/1922-09-21_02/p050 ·1922-09-21 · original (original)
Author: Rudolf Steiner
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Rudolf Steiner: Was ich für nötig halte, ist dieses: Zunächst rein intellektuell gefaßt könnte mancher glauben, daß sich jemand [von der Gemeinschaft] trennen kann, indem er einfach nach der Trennung dasselbe weitermachen kann, was er innerhalb der Gemeinschaft gemacht hat. Nun ist dieses gegen die Überlieferung des Kultus. Die Erteilung des Rechtes, diesen Kultus auszuüben und ebenso das Sprechen aus der vermittelten Christus-Kraft, das zu diesem Kultus gehört, das muß als dasjenige angesehen werden, was zu dieser Gemeinschaft gehört. Also hat die Gemeinschaft das Recht, jedem das Recht abzusprechen, den Kultus auszuüben oder im Zusammenhang mit diesem Kultus zu lehren. Er kann natürlich lehren, aber nicht in Zusammenhang mit diesem Kultus. Also es verfällt einfach das Recht, dasjenige, was er übernommen hat, innerhalb des Kultus weiter zu vollziehen. Die moralische Bewertung liegt darin, daß die Konferenz, die Zusammenkunft, die Gemeinschaft der Lenker und Oberlenker, auszusprechen hat, wie nun sein Verhältnis zu dieser Gemeinschaft aufgefaßt werden kann in bezug auf die realen Dinge, also daß er das Recht verliert, das und das zu tun und so weiter. Der natürliche Zusammenhang mit dieser Gemeinschaft ist so, und das kommt [in der Formel] ja zum Ausdruck. Man kann es anders formulieren, man kann es klarer fassen, wenn Sie sich bewußt sind, daß es so ist. Es muß sich auch die Interpretation fortpflanzen. Also insofern könnte ich nichts gegen diese Formulierung einwenden, aber sie muß nicht von mir, sondern von der Gemeinschaft anerkannt werden.

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Cite: GA 344/1922-09-21_02/p050 · edition original