An die Mitglieder der Anthroposophischen Gesellschaft
Liebe Freunde.
Leider sieht sich der Zentral-Vorstand veranlasst, zum Schutze des Geistesgutes unserer Bewegung auszusprechen, dass ein längeres Verbleiben des Herrn Haugen in der Anthroposophischen Gesellschaft nicht vereinbar ist mit den Grundsätzen und Zielen unserer Bewegung. Wer wirklich gewillt ist, sich das Lehrgut unserer Bewegung zu Eigen zu machen, weiß, dass man sich heute nicht auf rein psychische Kräfte einlassen darf.
Die Anthroposophische Gesellschaft wird sich selbstverständlich niemals berufen fühlen, irgendwie zu Gericht zu sitzen über das Verhalten ihrer Mitglieder, das sie als Privatsache im allerstrengsten Sinne des Wortes respektieren muss. Solches kam auch im Falle des Herrn Haugen nicht in Betracht. Die charakterisierte Maßregel musste vielmehr vollzogen werden, weil dessen Verhalten, aus dem Kreise des Privaten völlig heraustretend, den Charakter psychischer Handlungen annahm, die in Widerspruch stehen mit den Grundprinzipien der Anthroposophischen Gesellschaft.
Wenn auch die Gesellschaft stets absieht von der Beachtung einer solchen Handlungsweise in engeren Kreisen, durfte sie in diesem Falle nicht ruhig zusehen, weil das Gebaren des Herrn Haugen einen Umfang annahm, der allmählich der ganzen Gesellschaft einen ihr widersprechenden Charakter geben musste und im höchsten Maße schädlich wirken könnte. Herr Haugen bediente sich durchaus des Rahmens der Gesellschaft zu Praktiken, die mit dieser Gesellschaft nicht vereinbar sind.
Man kann es den Mitgliedern nicht übel nehmen, wenn sie die ganze Bedeutung einer solchen Handlungsweise nicht immer gleich durchschauen; die Leitung der Gesellschaft aber muss bestrebt sein, den Willen derselben gerade in solchen Fällen in unzweideutiger Weise zum Ausdruck zu bringen, damit den Mitgliedern ihr Urteil nicht dadurch erschwert werde, dass die Gesellschaft durch Duldung des mit ihr Unvereinbaren dieses scheinbar billigt. Um solches zu erreichen, gab es kein anderes Mittel, als vonseiten des Zentralvorstandes zu erklären, dass eine Persönlichkeit, die so wirkt wie Herr Haugen, nicht Mitglied der Gesellschaft sein könne. Solch eine Maßregel wird nicht als eine Strafe angesehen, sondern nur als eine Offenbarung der Grundprinzipien der Gesellschaft im einzelnen Fall. Es wird notwendig sein, sich klarzumachen, dass jede andere Maßregel wirklich den Charakter einer Strafe trüge; diese dagegen nichts weiter ist als eine Erklärung der Gesellschaft über ihr als richtig erkanntes Wesen.
Der Zentralvorstand hofft, dass diese ihm höchst unwillkommene Maßregel ihm künftig erspart wird, denn wenn die Mitglieder in den Urteilen über eine solche Angelegenheit sorgfältiger werden, wird die Gesellschaft sein, was sie sein soll: eine Stätte, in der Persönlichkeiten wie Herr Haugen als einfache Mitglieder sich ruhig entwickeln können, ohne dass sie durch den Nimbus, den eine falsche Beurteilung um sie verbreitet, zu nicht zu billigenden Handlungen getrieben werden.
Mit herzlichen Grüßen
der Zentralvorstand
der Anthroposophischen Gesellschaft.