Dr. Leopold Drucker - Die Suggestion Und Ihre Forensische Bedeutung
Vortrag, gehalten in der Wiener juristischen Gesellschaft am 14. Dezember 1892. Wien 1893
Die Frage nach der forensischen Bedeutung der Suggestionsphänomene gewinnt mit jedem Tage an Wichtigkeit. Daß Menschen mit Hilfe der Suggestion zu Verbrechen verleitet werden können, zwingt zu einer Berücksichtigung des Hypnotismus in der Rechtspflege. Auch schon der Umstand darf von der Gesetzgebung nicht übersehen werden, daß Handlungen, die dem Zivilrecht unterstehen, unter einem Einfluß vollzogen werden können, der die Verantwortlichkeit und den freien Willensentschluß bis auf den Nullpunkt herabzusetzen vermag. Mit Recht sagt Dr. Drucker: «Wie es die Verbreitung der Chemie mit sich gebracht hat, daß heute jeder ohne besondere Schwierigkeiten Sprengmittel der gefährlichsten Art erzeugen kann, so daß sich der Gesetzgeber bewogen gefunden hat, ein eigenes Gesetz über die Erzeugung und den Verkehr mit Sprengmitteln zu schaffen, so wird die Verbreitung der Lehren über die Suggestion und den Hypnotismus in einigen Jahren es dahin bringen, daß jedermann die nicht schwere Kunst des Hypnotisierens erlernt; wird ja heute bereits in breiten Bevölkerungsschichten das Hypnotisieren als Sport betrieben, wird ja heute bereits von der Bühne gezeigt, wie man zu hypnotisieren habe. Ist aber einmal dieses Übel eingebürgert, dann ist die Ausrottung desselben sehr schwer, fast unmöglich. Es gehört daher zu den Pflichten des Gesetzgebers, solchen Zuständen vorzubeugen.» In welchem Grade verschiedene Länder schon heute nach den bestehenden Gesetzgebungen in der Lage sind, die nachteiligen Folgen von Handlungen, die unter suggestivem Einfluß geschehen sind, als strafbar beziehungsweise als ungültig zu betrachten, das stellt Dr. Drucker in sehr dankenswerter Weise zusammen. Ich habe übrigens die Überzeugung, daß dies noch in weit höherem Maße der Fall sein könnte, wenn bei Rechtssprechungen mehr der Geist der Gesetze. und weniger der Buchstabe derselben ausschlaggebend wäre, oder besser gesagt: wenn der letztere dazu benützt würde, besser in den ersteren einzudringen. Man kann Prozesse erleben, deren Gang dem Laien ein Schaudern erregt über die Fülle der aufgewendeten juristischen Sophisterei und den doch der gelehrte Jurist als schlechtweg naturgemäß erklärt. Fachmännische Bildung erweitert manchmal den Horizont; oft aber engt sie ihn so ein, daß der Weg von Hamburg nach Altona über Verona genommen wird.