109. Entwurf zur Lehrverfassung der Waldorfschule

Das Lehrerkollegium der Waldorfschule möchte den Unterricht methodisch in der Art gestalten, dass ihm für die Gliederung des Lehrstoffes innerhalb der drei ersten Schuljahre völlig freie Hand bleibt; dagegen wird es bestrebt sein, mit dem Abschluss des dritten Schuljahres die Kinder einem Lehrziele zuzuführen, das ganz übereinstimmt mit demjenigen der 3. Klasse der öffentlichen Volksschule.

Diese Absicht soll so durchgeführt werden, dass ein aus der dritten Klasse der Waldorfschule etwa abgehendes Kind in die vierte Klasse einer andern Volksschule ohne Störung übertreten kann.

Im vierten, fünften und sechsten Schuljahr soll wieder die Gliederung des Unterrichtes frei vorgenommen werden können. Mit dem vollendeten sechsten Schuljahre sollen die Kinder bei dem Lehrziele der sechsten Volksschulklasse und zugleich bei dem einer höheren Schule angekommen sein, das klassengemäß dem vollendeten zwölften Lebensjahre entspricht. Dasselbe soll gelten für Gliederung des Lehrstoffes und Erreichung des Lehrzieles bis zum vollendeten achten Schuljahre. Die Kinder sollen realschulmäßige Lehrziele vollendet erreichen und auch befähigt werden, in die dem Alter entsprechende Klasse einer andern höhern Schule überzutreten. Freie Hand erbittet sich das Lehrerkollegium nur für die Gestaltung des Unterrichtes auf jeder der drei von ihm festgelegten Stufen: 1.) Schulanfang bis zum vollendeten neunten Lebensjahre; 2.) von diesem bis zum vollendeten zwölften Lebensjahre; 3.) von diesem bis zur Vollendung der dritten Stufe. Am Ende dieser Stufen sollen die den öffentlichen Schulen vorgeschriebenen Lehrziele auch von der Waldorfschule erreicht werden.

German original of Draft of the Waldorf School's Teaching Constitution · ← Previous · Next →