110. Zu Prof. v. Hecks Kritik der sozialen Dreigliederung
Man wird dem Wesen der Dreigliederung nicht gerecht, wenn man, wie dies Prof. v. Heck tut, den zu schaffenden Tatbestand mit den Worten kennzeichnet: «Auch Steiner belässt, wenn man näher zusieht, dem Rechtsparlament drei wirtschaftlich sehr wichtige Fragen. Er überlässt ihm die Steuerfragen, die Schaffung des Arbeiterrechtes und die Einschränkung des Eigentums an Produktionsmitteln, das nur für Lebenszeit dauern soll.» Bezüglich der Steuerfragen wird man sich an die praktische Ausgestaltung dessen halten müssen, was sich in meinen «Kernpunkten der sozialen Frage» $. 53 mit den Worten angedeutet findet: «Was» der «politische Staat selber für seine Erhaltung fordert, das wird aufgebracht werden durch das Steuerrecht. Dieses wird durch eine Harmonisierung der Forderungen des Rechtsbewusstseins mit denen des Wirtschaftslebens sich ausbilden». In der Praxis wird sich die Erfüllung dieser Forderung so gestalten, dass der Rechtsstaat als Konsumkorporation der Wirtschaftsorganisation gegenübersteht, genauso, wie innerhalb des Wirtschaftskreislaufes selbst eine Konsumkorporation einer Produktionsgenossenschaft gegenübersteht. Es wird nur die Geltendmachung der Steuerhöhe und die Verwendung der Steuer der Rechtsregelung unterliegen. Dagegen wird die Aufbringung der Steuern aus den einzelnen Wirtschaftsgebieten heraus den Assoziationen obliegen, die sich aus den Berufen und aus dem Zusammenwirken von Produktion und Konsum ergeben. Prof. v. Heck hebt sachgemäß hervor: «Die schwerste Aufgabe, welche die Zukunft uns androht, ist die Verteilung der ungeheuren, nie erhörten Steuerlast, die der Frieden uns aufbürden wird. ... Diese Steuern können ‚ohne die schwersten Eingriffe in das Wirtschaftsleben gar nicht aufgebracht werden. Deshalb müsste sich auch bei Durchführung der Steiner’schen Ideen jede wirtschaftliche Gruppe im Rechtsparlament Vertretung sichern, um sich gegen Überlastung zu wehren.» Diese «schwerste Aufgabe» wird aber gerade zur durch die Abgliederung des Rechts- von dem Wirtschaftsleben in einer solchen Art gelöst werden können, dass das Rechtsbewusstsein der Menschen gegen die Lösung nicht revoltiert. Denn kommen die Interessen einer wirtschaftlichen Gruppe in einem auf demokratischer Grundlage ruhenden Parlamente zur Vertretung, dann wird sich immer ergeben, dass die wirtschaftlich mächtigen Gruppen den mindermächtigen Maßnahmen aufdrängen, die deren Rechtsbewusstsein widersprechen. Innerhalb einer parlamentarischen Mehrheitbildung ist eine solche Wirkung des demokratischen Prinzipes unvermeidlich. Anders wird die Sache, wenn die Verteilung der durch das Wirtschaftsleben aufzubringenden Lasten auf die einzelnen Wirtschaftszweige durch die sachgemäßen Verhandlungen der gekennzeichneten Assoziationen bewirkt wird. Da muss alles unsachliche, bloß demokratische Parlamentarisieren wegfallen und die Verteilung als eine Folge der gegenseitigen Abhängigkeit der wirtschaftlichen Gebiete sich ergeben. Dies Letztere kommt in den Gedankengängen des Prof. v. Heck eben gar nicht zur Geltung. Sonst könnte er nicht an andrer Stelle sagen: «Wie sollen Naturwissenschafter und Ärzte für die kirchlichen Fragen, Landwirte, Kaufleute und Handwerker für die Großindustrie besonderes Sachverständnis mitbringen?» Dass dieses notwendig mangelnde Sachverständnis nicht sozial schädliche Wirkungen hervorbringe, das soll eben die Folge der Dreigliederung werden. Die mit einem gemeinsamen Sachverständnisse begabten Interessenten finden sich in den Assoziationen zusammen. Bei den Auseinandersetzungen der Assoziationen machen sich in objektiver, nicht wie im demokratischen Parlament in subjektiver Art die Einzelinteressen geltend. Und aus den objektiv zutage tretenden Notwendigkeiten werden die Menschen ihre Interessen begrenzen müssen nicht nach ihren subjektiven Anforderungen, sondern nach dem sachgemäßen Urteile derjenigen, die auf dem betreffenden Gebiet zu einem Urteil befähigt sind. Dem «Rechtsparlament» verbleibt dann nur die Regelung aller derjenigen menschlichen Verhältnisse, für die jeder mündig gewordene Mensch urteilsfähig ist.
Bezüglich des «Arbeiterrechtes» sagt Prof. v. Heck, dass es von mir als eine wirtschaftliche Angelegenheit dem Rechtsparlament belassen werde. Er übersicht, dass durch die Dreigliederung das Arbeitsverhältnis gerade aufhören soll, eine wirtschaftliche Angelegenheit zu sein. Die Arbeit soll, wie die geografischen, die klimatischen und andere Bedingungen des Wirtschaftslebens eine Voraussetzung desselben sein, nicht ein in den Wirtschaftskreislauf selbst fallendes Glied desselben. In einer solchen Art die Arbeit in den sozialen Organismus hineinzustellen, erscheint mir als eine Forderung des gegenwärtigen Menschheitsbewusstseins. Und man sollte sich gegen die Erfüllung dieser Forderung nicht deshalb wenden, weil im bisherigen sozialen Organismus das Arbeitsverhältnis mehr oder weniger auf rein wirtschaftlichen Grundlagen beruhte.
Ganz ungenau ist auch Prof. v. Hecks Wiedergabe bezüglich der «Einschränkung des Eigentums» an Produktionsmitteln. In meinen «Kernpunkten der sozialen Frage» werden die Entstehung und Verwaltung der Produktionsmittel wieder in Zusammenhang gebracht mit der geistigen Menschenleistung, von der sie immer ihren Ursprung haben, und von der sie die Entwicklung der Wirtschaftsformen in der neueren Zeit abgetrennt hat.
[hier fehlt mindestens eine Manuskriptseite]
mächtigen Maßnahmen aufdrängt. Sie wird das durch ihre eigene Macht oder durch Eingehen von Kompromissen können. Durch die parlamentarische Mehrheitsbildung ist immer die unsachliche Geltendmachung und Zurückdrängung von Interessen möglich. Anders gestaltet sich die Sache, wenn die Verwaltung des Wirtschaftslebens von derjenigen des Rechtslebens abgegliedert ist. Dann können auf dem Rechtsboden keine Beschlüsse gefasst werden, die im Wirtschaftsleben als Wirkungen auftreten, welche für irgendwelche Menschengruppen benachteiligend sind. Denn alles, was im Wirtschaftsleben geschieht, muss auf den Verhandlungen der gekennzeichneten Assoziationen beruhen. In diesen Verhandlungen kann die Sachkenntnis der einen Organisation derjenigen der andern gegenübertreten; und das unsachliche, bloß demokratische Parlamentarisieren kann wegfallen. Es möchte vielleicht jemand sagen, das hiermit Erstrebte könne auch verwirklicht werden, wenn im «Rechtsparlamente» die Hauptverhandlungen in die Ausschüsse verlegt würden und man zu diesen Sachverständige der einzelnen Wirtschaftsgebiete zuzöge. Mir scheint, dass dies doch nur eine halbe Maßregel wäre. Was sie Gutes bewirken kann, müsste gerade zeigen, wie das zu Erstrebende völlig nur durch die Abgliederung der Wirtschaftsverwaltung von der Rechtsorganisation zu erreichen ist. Prof v. Heck hat in seinen Gedanken immer die «drei Parlamente». Daher würdigt er nicht recht, welche Vorzüge eine aus den wirtschaftlichen Interessenkräften hervorgehende Verwaltung vor einer «parlamentarischen Vertretung» dieser Interessen haben kann. Eine solche Verwaltung würde in ihren unteren Instanzen aus den Bedürfnissen der einzelnen Betriebszweige und Konsumentenkreise hervorgehen. Nach obenhin würde sie sich sachgemäß organisch aus den unteren Instanzen ergeben und zuletzt in einem Zentralverwaltungskörper abschließen.